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privatrecht:ausuebung_des_vorkaufsrechts

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Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 464 (1) BGB

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

§ 464 (2) BGB

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15
privatrecht/ausuebung_des_vorkaufsrechts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1