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privatrecht:ersatz_vergeblicher_aufwendungen
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Ersatz vergeblicher Aufwendungen

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1: Verpflichtung zur Leistung § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 284 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Wahlrecht des Gläubigers, anstelle von Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

§ 284 BGB

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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