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privatrecht:vergleich

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Vergleich

§ 779 (1) BGB

Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

Der Vergleich ist ein Vertag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB).

Streit oder Ungewissheit im Sinne von § 779 Abs. 1 S. 1 BGB kann auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegen. Sie beruhen auf Zweifeln beider Parteien über das Ausgangsrechtsverhältnis oder auf Zweifeln einer Partei, die der anderen bekannt sind. Auf die objektive Rechtslage kommt es nicht an. Es genügen Streit oder Ungewissheit der Parteien, die den Bestand des Ausgangsverhältnisses betreffen.1)

Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 (1) ZPO ist unter anderem, dass der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht. Der Begriff des Sachverhalts umfasst alle Verhältnisse tatsächlicher und rechtlicher Art. Als feststehend zugrunde gelegt ist der unstreitige Sachverhalt, von dem die Parteien übereinstimmend bei Abschluss des Vergleichs ausgehen, der also von ihnen nach dem Inhalt des Vergleichs als Grundlage und wesentliche Voraussetzung für die erzielte Beilegung ihres Streits betrachtet wird und sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befindet. Nicht erfasst ist der Sachverhalt, der vor dem Vergleich als unstreitig oder ungewiss angesehen wurde.2)

§ 779 (2) BGB

Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

siehe auch

1)
LG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007, 4a O 295/06 - Pelargoniensorte; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl.: § 779 ZPO Rn 4
2)
LG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007, 4a O 295/06 - Pelargoniensorte ; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl.: § 779 ZPO Rn 14 f
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