Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
§ 249 ff BGB, § 280 ff BGB, etc. → Schadensersatzanspruch
§ 1004 BGB → Unterlassungsanspruch
§ 242 BGB → Unselbständiger Auskunftsanspruch
→ Auskunftsanspruch
→ Beseitigungsanspruch
BGB → Privatrecht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de