Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Unternormen
§ 138 (2) BGB → Ausbeutung
Eine Vereinbarung, die eine Person als bloßes Objekt behandelt und die Anerkennung ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere ihrer Freiheit zur sexuellen Selbstbestimmung, von einer Gegenleistung abhängig macht, verstößt gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.1)
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts.2)
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen.3)
Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat.4) Ein auffälliges Missverhältnis ist im Allgemeinen zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet, wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt und die von der Bank festgelegten sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers ins Untragbare steigern.5)
Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt.6) Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft kann nicht allein aus einem objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung abgeleitet werden. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies zwar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu; hierbei handelt es sich aber lediglich um eine tatsächliche Vermutung, die erschüttert werden kann.7)
Auch bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft muss zu dem objektiv auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung der subjektive Umstand des Handelns des Begünstigten in verwerflicher Gesinnung hinzukommen, damit der Vertrag sich als sittenwidrig darstellt. Insoweit bedarf es eines Vortrags zu den subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts. An den Vortrag der benachteiligten Partei sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass die davon benachteiligte Vertragspartei sich auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft.8)
Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.9)
Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich.10)
Eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung besteht nicht, wenn es sich bei dem benachteiligten Vertragspartner um einen Kaufmann (§ 1 Abs. 1, § 5 HGB) handelt.11) Die bloße Feststellung, der Benachteiligte sei selbständig als Auto- beziehungsweise Autoteilehändler tätig, genügt für die Annahme einer Kaufmannseigenschaft nicht, wenn es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass seine Tätigkeit nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.12)
Beim gewerbsmäßigen Ankauf von Kraftfahrzeugen mit anschließender Vermietung an den Verkäufer (sale and rent back) könnte eine vertragliche Regelung im Mietvertrag, die dazu führt, dass der außergewöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an den Verkäufer teilweise ausgeglichen wird, der Annahme eines groben Missverhältnisses entgegenstehen. Setzt sich das wirtschaftliche Ungleichgewicht dagegen im Mietverhältnis fort – etwa weil der Mieter entgegen § 535 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB sämtliche Unterhaltungskosten trägt und die Miete der Sache nach auch eine Vergütung für die Überlassung des durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals darstellt –, spricht dies nach der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts.13)
Dass sich der Ankäufer und Vermieter während der Mietzeit der Sachherrschaft über das Fahrzeug begibt und damit die Gefahr trägt, es nicht oder beschädigt zurückzuerhalten, widerlegt die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht, da Mieter oder Dritte bei schuldhafter Zerstörung oder Beschädigung zum Schadensersatz verpflichtet wären und sich das Risiko daher in den meisten Fällen auf die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit solcher Forderungen beschränkt.14)
Eine Verwertungsregelung, nach der der Verkäufer und Mieter einen Mehrerlös aus der öffentlichen Versteigerung nur erhält, wenn der Zuschlag an einen Dritten erteilt wird, und deren Aufrufpreis Ankaufspreis, Rückführungs- und Versteigerungskosten umfasst, widerlegt die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht, weil der Ankäufer den Dritterwerb durch eigenes Mitbieten verhindern, das Fahrzeug anschließend freihändig verkaufen und so den Mehrerlös ohne wesentliches wirtschaftliches Risiko für sich behalten kann.15)
Die Beurteilung, ob ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nichtig ist, unterliegt unbeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung.16)
Rechtsfolge einer wegen eines auffälligen Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen sittenwidrigen Vereinbarung über urheberrechtliche Rechte ist deren Nichtigkeit.17)
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erfasst – im Gegensatz zur Nichtigkeit aufgrund Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB [→ Ausbeutung]) – eine in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten in der Regel nicht.18) Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist.19)
Ein Vertrag wird nicht sittenwidrig, wenn nachträglich ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbares Missverhältnis zwischen vertraglich vereinbarter Leistung und Gegenleistung entsteht.20)
Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann.21)
Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich.22)
Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben.23)
Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat.24)
In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein.25)
Ist der Schenker [→ Schenkung] aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.26)
Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann27). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich 28). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben29).30)
Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat31). In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein32). Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund, der gegebenenfalls auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagert, weil nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die Ausnutzung der vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht oder hinzutritt33).34)
Da die widerrechtliche Drohung gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Das gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen erklärt [→ Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung].35)
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags sind unmittelbar zwar nur die Umstände relevant, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen36). Gleichwohl können im Zeitablauf nachfolgende Umstände eine indizielle Bedeutung gewinnen.37)
Rechtsgeschäfte, die darauf zielen, Haftungsmasse dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.38)
Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen.39)
Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen.40)
Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus den Begleitumständen des Geschäfts, insbesondere den zugrundeliegenden Motiven und den verfolgten Zwecken ergeben.41)
Danach können auch Rechtsgeschäfte, die der Vorbereitung einer Straftat dienen, bei Kenntnis der Beteiligten oder grob fahrlässiger Unkenntnis sittenwidrig sein.42)
Der Verstoß gegen ausländisches Recht kann nach § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge haben. Das ist aber nur anzunehmen, wenn die verletzten ausländischen Bestimmungen mittelbar auch deutsche Interessen schützen oder ihre Umgehung allgemein zu achtenden Interessen aller Völker widerspricht.43)
Die Schranke des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Ausschluss der Ausgleichung nach §§ 2316, 2057a BGB nicht vor, wenn der Abkömmling anstelle eines Anspruchs aus § 2057a BGB einen anderen Ausgleich für seine Leistungen, etwa durch Einsetzung als Alleinerbe, erhalten hat.44)
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BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Willenserklärung
Regelt die Abgabe, das Wirksamwerden, die Auslegung und die Anfechtung von Willenserklärungen.
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