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privatrecht:herabsetzung_der_vertragsstrafe
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Herabsetzung der Vertragsstrafe

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe § 343 Herabsetzung der Strafe Abs. 1 Herabsetzung überhöhter Strafe
§ 343 (1) BGB

Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

§ 343 BGB ist auf zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafen gemäß § 348 HGB nicht anwendbar.1)

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe § 343 Herabsetzung der Strafe Abs. 2 Erweiterter Anwendungsbereich
§ 343 (2) BGB

Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, 4a O 22/07 - Schutzgeländer-Zwinge
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