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privatrecht:vertrag_zugunsten_dritter

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Vertrag zugunsten Dritter

§ 328 (1) BGB

Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

§ 334 BGB → Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

§ 328 (2) BGB

In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

siehe auch

privatrecht/vertrag_zugunsten_dritter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1