§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung des Schuldners für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Erfüllungsgehilfen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.1)
Für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, ist es unerlässlich, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt.2)
§ 278 BGB gilt nur im Rahmen von vertraglichen oder quasi-vertraglichen Schuldverhältnissen, d.h. nicht für gesetzliche Schuldverhältnisse (z.B. § 823 BGB, Markenverletzung etc.)
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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