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privatrecht:beweiskraft_von_privaturkunden

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Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416 BGB

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklä- rungen von den Ausstellern abgegeben sind.1)

Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern.2)

siehe auch

1)
BGH, beschl. v. 21. Februar 2017 - I ZB 115/15
2)
BGH, beschl. v. 21. Februar 2017 - I ZB 115/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78, NJW 1980, 893
privatrecht/beweiskraft_von_privaturkunden.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1