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privatrecht:haftung_fuer_den_verrichtungsgehilfen

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Haftung für den Verrichtungsgehilfen

§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert die Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen. Die Vorschrift enthält eine verschuldensabhängige Haftung mit Entlastungsmöglichkeit. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 831 (1) BGB → Haftung des Geschäftsherrn
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, haftet für dessen widerrechtliche Schädigungen Dritter, sofern er sich nicht durch sorgfältige Auswahl, Ausstattung und Überwachung entlasten kann.

§ 831 (2) BGB → Haftung des Beauftragten
Wer für den Geschäftsherrn die Besorgung der in Absatz 1 genannten Geschäfte vertraglich übernimmt, trifft die gleiche Verantwortlichkeit wie den Geschäftsherrn selbst.

Nachteil dieser Vorschrift ist die Exkulpierbarkeit des Geschäftsherrn, sodass dieser de facto häufig nicht aus dieser Norm haftet:

Beispiel: Ein Kunde rutscht auf einer Bananenschale in einem Kaufhaus aus, die dort vom Reinigungspersonal liegengelassen wurde. Die Warenhausgesellschaft kann sich über die sorgfältige Auswahl des Reinigungspersonals entschuldigen, sodass keine Haftung nach § 831 BGB vorliegt. Eine Haftung wird dann mittels culpa in contrahendo nach § 311 BGB i.V.m. § 241 II BGB und § 278 BGB begründet. Dieses Prinzip ist jedoch im gewerblichen Rechtsschutz nicht anwendbar.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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