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privatrecht:wirkung_gegen_sondernachfolger

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Wirkung gegen Sondernachfolger

§ 746 BGB

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

siehe auch

BGB → Gemeinschaft
Regelungen zu Rechten, Pflichten, Verwaltung und Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.

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