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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:wirkung_gegen_sondernachfolger

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Wirkung gegen Sondernachfolger

§ 746 BGB

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft

privatrecht/wirkung_gegen_sondernachfolger.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1