Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
BGB → Gemeinschaft
Regelungen zu Rechten, Pflichten, Verwaltung und Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.
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