Ist die Herausgabe [§ 812 BGB → Herausgabeanspruch] wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
§ 818 (1) BGB → Umfang des Herausgabeanspruchs
Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Rechteinhabers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund, hat der Rechteinhaber neben einem möglichen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden verschuldensunabhängigen Wertersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 → Herausgabeanspruch, § 818 Abs. 2 BGB).1)
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