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privatrecht:umfang_des_herausgabeanspruchs

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Umfang des Herausgabeanspruchs

§ 818 (1) BGB

Die Verpflichtung zur Herausgabe [§ 812 BGB → Herausgabeanspruch] erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch
§ 818 (3) BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs
§ 818 (4) BGB → Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungsbeziehungen - ein Deckungsverhältnis und ein Valutaverhältnis - vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, und die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen. Ein Anweisungsfall in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Schuldner anweist, zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung eine Zahlung auf das Konto eines Dritten vorzunehmen.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19
privatrecht/umfang_des_herausgabeanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1