§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Grundtatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung. Er bestimmt, wann eine Herausgabepflicht wegen fehlenden oder wegfallenden Rechtsgrundes besteht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 812 (1) BGB → Grundtatbestand der Bereicherung
Wer durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt oder dessen Rechtsgrund später entfällt, muss das Erlangte herausgeben.
§ 812 (2) BGB → Leistungsbegriff: Anerkenntnis
Auch die vertragliche Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses gilt als Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts.
Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.1))
BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.
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