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privatrecht:herausgabeanspruch

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Herausgabeanspruch

§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Grundtatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung. Er bestimmt, wann eine Herausgabepflicht wegen fehlenden oder wegfallenden Rechtsgrundes besteht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 812 (1) BGB → Grundtatbestand der Bereicherung
Wer durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt oder dessen Rechtsgrund später entfällt, muss das Erlangte herausgeben.

§ 812 (2) BGB → Leistungsbegriff: Anerkenntnis
Auch die vertragliche Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses gilt als Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts.

Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.1))

siehe auch

BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.

1)
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 [juris Rn. 13]; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 11, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 16
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