Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende nationale Recht maßgeblich.1)
BGB → Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Regelungen zu Auftrag und Geschäftsbesorgung sowie umfassende Vorschriften für Zahlungsdienste und deren Haftung.
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