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privatrecht:ersatz_von_aufwendungen

Ersatz von Aufwendungen

§ 670 BGB

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende nationale Recht maßgeblich.1)

siehe auch

BGB → Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Regelungen zu Auftrag und Geschäftsbesorgung sowie umfassende Vorschriften für Zahlungsdienste und deren Haftung.

1)
BGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – I ZR 226/24 - Mehmet Efendi; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 55/20, GRUR 2021, 1191 [juris Rn. 20] = WRP 2021, 170 – Hyundai-Grauimport; Urteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 37] – Aminosäurekapseln
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