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privatrecht:geschaeftsfuehrung_ohne_auftrag

finanzcheck24.de

Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 683 BGB → Ersatz von Aufwendungen
§ 670 BGB → Ersatz von Aufwendungen

siehe auch

privatrecht/geschaeftsfuehrung_ohne_auftrag.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1