Die §§ 677–687 BGB regeln die Geschäftsführung ohne Auftrag: Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dazu beauftragt oder berechtigt zu sein, muss das Geschäft dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend führen und kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht. Bei unberechtigter Geschäftsführung gelten strengere Haftungsregeln.
§ 677 BGB → Pflichten des Geschäftsführers
Wer unbefugt ein Geschäft für einen anderen besorgt, hat es im Interesse des Geschäftsherrn gemäß dessen Willen zu führen.
§ 678 BGB → Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn für Schäden aus der Geschäftsführung, wenn er den Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn erkannte.
§ 679 BGB → Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn öffentliche Interessen oder gesetzliche Unterhaltspflichten betroffen sind.
§ 680 BGB → Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Der Geschäftsführer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er eine dringende Gefahr für den Geschäftsherrn abwendet.
§ 681 BGB → Nebenpflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung unverzüglich anzuzeigen und die Entscheidung des Geschäftsherrn abzuwarten, sofern keine Gefahr besteht.
§ 682 BGB → Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haften nur nach den Vorschriften über Schadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung.
§ 683 BGB → Ersatz von Aufwendungen
Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht oder dieser zustimmt.
§ 684 BGB → Herausgabe der Bereicherung
Fehlt die Genehmigung des Geschäftsherrn, muss dieser dem Geschäftsführer das Erlangte nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben.
§ 685 BGB → Schenkungsabsicht
Ein Geschäftsführer kann keinen Ersatzanspruch geltend machen, wenn er nicht die Absicht dazu hatte.
§ 686 BGB → Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Der tatsächliche Geschäftsherr wird durch die Irrtumsanfechtung des Geschäftsführers in seinen Rechten und Pflichten wirksam.
§ 687 BGB → Unechte Geschäftsführung
Wer ein fremdes Geschäft irrtümlich als eigenes besorgt, ist nicht an die Vorschriften der §§ 677 bis 686 gebunden.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de