§ 14 der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert den Unternehmerbegriff für das Privatrecht und grenzt ihn vom Verbraucherbegriff ab. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 14 (1) BGB → Definition des Unternehmerbegriffs
Abgrenzung zum Verbraucher; maßgeblich ist der objektive Zweck beim konkreten Rechtsgeschäft.
§ 14 (2) BGB → Rechtsfähige Personengesellschaft im Unternehmerbegriff
Begriffsklärung der rechtsfähigen Personengesellschaft im Sinne des BGB.
BGB Buch 1, Abschnitt 1 → Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Regelt Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit, Wohnsitz sowie die Definitionen von Verbrauchern und Unternehmern.
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