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privatrecht:kausalitaet

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Kausalität

Im Rahmen des § 254 BGB kann ein Umstand nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt hat.1)

hypothetische Kausalität

Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens2) - nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird.3)

Sind mehrere denkbare Verursachungsbeiträge jeweils von einer bestimmten Rechtsperson zu verantworten, ist für die Rechtsfigur der Reserveursache kein Raum.4)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069, 3071
2)
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, NJW 2003, 295, 296
3)
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03; m.V.a. BGHZ 104, 355, 359 f
4)
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03; m.V.a. BGHZ 78, 209, 213
privatrecht/kausalitaet.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1