§ 95 des MarkenG regelt die Verpflichtung der Gerichte zur Rechtshilfe gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Maßnahmen, die das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts ergreifen kann.
§ 95 (1) MarkenG → Verpflichtung zur Rechtshilfe
Beschreibt die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.
§ 95 (2) MarkenG → Ordnungs- und Zwangsmittel gegen Zeugen und Sachverständige
Regelt die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln durch das Bundespatentgericht gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage verweigern.
§ 95 (3) MarkenG → Entscheidung über Rechtshilfeersuchen
Erklärt, dass ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts über das Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts entscheidet.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.
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