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markenrecht:rechtshilfe

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Rechtshilfe

§ 95 (1) MarkenG

Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.

§ 95 (2) MarkenG

Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

§ 95 (3) MarkenG

Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

siehe auch

§§ 91 - 96 MarkenG → Gemeinsame Vorschriften
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/rechtshilfe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1