Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
§ 47 (2-6) MarkenG → Verlängerung der Schutzdauer
§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de