Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1).
§ 47 (2-6) MarkenG → Verlängerung der Schutzdauer
§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de