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markenrecht:verlaengerung_der_schutzdauer
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Verlängerung der Schutzdauer

§ 47 (3) MarkenG a.F.

Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.

Verlängerungsgebühr (§ 47 (4) MarkenG)

Eintragung der Verlängerung der Schutzdauer

§ 47 (5) MarkenG a.F.

Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Löschung wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer

§ 47 (1) MarkenG → Schutzdauer

§ 47 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung (§ 47 MarkenG)
Regelt die Schutzdauer der eingetragenen Marke und ihre Verlängerung.

siehe auch

§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Verlängerungsgebühr
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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