Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
→ Verlängerungsgebühr (§ 47 (4) MarkenG)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
§ 47 (1) MarkenG → Schutzdauer
§ 47 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung (§ 47 MarkenG)
Regelt die Schutzdauer der eingetragenen Marke und ihre Verlängerung.
§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Verlängerungsgebühr
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de