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→ Verhältnis der Verhängung eines Ordnungsmittels zur Verwirkung einer Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe [→ Vertragsstrafe], so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt gemäß § 339 Satz 2 BGB die Verwirkung der Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein. Mit dem schuldhaften Verstoß des Schuldners gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt die Vertragsstrafe automatisch an.1) Das gilt auch im Fall eines Vertragsstrafeversprechens nach „Hamburger Brauch“, bei dem der Gläubiger die Höhe der angefallenen Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 und 2 BGB noch konkretisieren muss.2)
Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt neben der Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes auch Verschulden des Schuldners voraus. Dieses wird grundsätzlich vermutet 3), wenn sich nicht der Schuldner entlastet. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.4)
Bei mehrfachen Verstößen richtet sich die Frage, in welchem Umfang eine Vertragsstrafe verwirkt ist, nach dem Inhalt des vereinbarten Unterlassungsvertrages. Soweit eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ vereinbart wurde und ein eindeutiger Vertragswille der Parteien nicht zu erkennen ist, kommt es auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt an.5)
Die Beklagte kann gegen die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht einwenden, ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Macht der Gläubiger den Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe geltend, ist der Einwand des Schuldners, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig, durch den Unterlassungsvertrag grundsätzlich ausgeschlossen. Denn der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterlassungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen.6)
Eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist nur verwirkt, wenn der gerügte Verstoß nach dem Zustandekommen des Unterlassungsvertrages erfolgt ist. „Verstöße“, die zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung und deren erforderlicher Annahme erfolgt sind, lösen demgegenüber die Vertragsstrafe nicht aus.7)
§ 339 ff BGB → Vertragsstrafe
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