§ 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei Pflichtverletzung durch den Schuldner.
§ 280 (1) BGB → Schadensersatz bei Pflichtverletzung
Begründet den allgemeinen Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis.
§ 280 (2) BGB → Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
Verweist für Verzugsschäden auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB.
§ 280 (3) BGB → Schadensersatz statt der Leistung
Verweist für Schadensersatz statt der Leistung auf die §§ 281, 282 oder 283 BGB.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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