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privatrecht:grundsatz_der_naturalrestitution
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Grundsatz der Naturalrestitution

§ 249 Absatz 1 BGB normiert den Grundsatz der Naturalrestitution, wonach der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

§ 249 (1) BGB

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.1)

Bei einem deliktischen Anspruch zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.2)

Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.3)

siehe auch

§ 249 BGB → Art und Umfang des Schadensersatzes
Bündelt die Absätze des § 249 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

1)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22
2)
OLG Nürnberg, Endurteil vom 8. Juli 2025 – 3 U 136/25 UWG; m.V.a. BGH, NJW 2006, 1065 Rn. 5
3)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, BGHZ 230, 347
privatrecht/grundsatz_der_naturalrestitution.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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