§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung
§ 25 (2) StGB → Mittäterschaft
Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verletzung voraus.1)
Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat.2)
Fehlt es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken Bedingungen, so kommt die Nebentäterschaft in Frage. 3)
Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus.4)
§ 25 (2) StGB → Mittäterschaft (Strafrecht)
§ 1004 BGB → Störerhaftung
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