§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) statuiert den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsstörungen. Die Vorschrift ist das zentrale Abwehrinstrument gegen nicht besitzentziehende Beeinträchtigungen des Eigentums. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1004 (1) BGB → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bei anderen Eigentumsbeeinträchtigungen als Besitzentzug kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung verlangen und bei drohenden weiteren Störungen auf Unterlassung klagen.
§ 1004 (2) BGB → Duldungspflicht als Ausschlussgrund
Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung entfällt, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung rechtlich zu dulden hat.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts kann unabhängig davon gegeben sein, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt.1)
Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist.2)
BGB → Ansprüche aus dem Eigentum
Vorschriften zu Herausgabe-, Abwehr- und Ersatzansprüchen zwischen Eigentümer und Besitzer einer Sache.
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