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Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen.1)
Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.2)
Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden [§ 4 Nr. 1 UWG → Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers], auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind.3)
Art. 2 (1) GG → allgemeines Persönlichkeitsrecht
§ 4 Nr. 1 UWG → Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers
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