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grundrecht:allgemeines_persoenlichkeitsrecht

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Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Art. 2 (1) GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG → Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Recht am eigenen Namen
Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)
Postmortales Persönlichkeitsrecht
Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung

Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird die engere persönliche Lebensphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung geschützt. Dazu zählen insbesondere das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre 1)

Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab.2)

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.3)

Die sog. Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch Stigmatisierung und Ausgrenzung.4)

Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar jedenfalls innerhalb der eigenen Privatsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden.5)

Das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen [→ Recht auf informationelle Selbstbestimmung].6)

Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte und als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Sein Inhalt ist nicht allgemein und abschließend umschrieben.7)

Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken8). Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können.9)

Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3619 f. m.w.N.). Allerdings reicht auch der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte.10)

Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsverfahren, erheblich beeinträchtigen.11)

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken in den Rechten anderer, zu denen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Geht es - wie im Streitfall - um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums diese Vorschrift einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.12)

Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall.13)

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.14)

Falschzitat

Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat [→ Falschzitat] und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071).

siehe auch

GG → Grundrecht

1)
vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra
2)
OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - 4 U 132/0
3)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, GRUR 2018, 1178 Rn. 22 = WRP 2018, 1335 - Kundenzufriedenheitsbefragung, mwN
4)
OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - 4 U 132/0; m.V.a. BGH NJW 2005, 592; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 87, 118 m.w.N.
5)
OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - 4 U 132/0; m.V.a. vgl. BVerfGE 65, 1, 41ff; 72, 155, 170; 78, 77, 84
6)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533
7) , 9) , 11) , 12) , 13)
OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07
8)
vgl. BVerfG NJW 2006, 207 - „IM-Sekretär“ Tz. 25 m.w.N.
10)
OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07; m.V.a. BVerfG NJW 1999, 1322 [1323] - Helnwein
14)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe
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