Das Grundrecht ist ein verfassungsmäßig garantiertes Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat grundlegende Freiheiten und Schutzansprüche sichert. Die Grundrechte bilden zusammen mit dem übrigen Verfassungsrecht die Spitze der Rechtsordnung. Eine Einteilung der Grundrechte ist nach der Art des gewährleisteten Rechts vorzunehmen. So lassen sich die Grundrechte in drei Gruppen einteilen: die Freiheitsrechte, die Gleichheitsrechte und die Justiz-Grundrechte.
Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre der Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihnen insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von diesem Ausgangspunkt her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden.1) [→ Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte ]
Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann.2)
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen.3)
Art. 1 (1) GG → Schutz der Menschenwürde
Die Menschenwürde ist unantastbar und bildet die Grundlage für alle anderen Grundrechte.
Art. 1 (2) GG → Menschenrechte als Grundlage der Gemeinschaft
Das Grundgesetz bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage von Frieden und Gerechtigkeit.
Art. 1 (3) GG → Bindung der Staatsgewalten an die Grundrechte
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an die Grundrechte gebunden.
Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Schützt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Art. 2 (2) GG → Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Schützt das Leben, die Gesundheit und die körperliche Integrität vor staatlichen Eingriffen.
Art. 2 (2) S. 2 GG → Freiheit der Person
Die Freiheit der Person ist unverletzlich; Eingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage.
Art. 3 (1) GG → Willkürverbot
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 3 (2) GG → Gleichstellung von Mann und Frau
Staat fördert Gleichberechtigung und wirkt auf Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Art. 3 (3) GG → Diskriminierungsverbot
Verbot von Benachteiligung oder Bevorzugung wegen Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat, Glauben, politischen Ansichten oder Behinderung.
Art. 4 (1) GG → Glaubens- und Gewissensfreiheit
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des Bekenntnisses.
Art. 4 (2) GG → Religionsausübungsfreiheit
Garantie ungestörter Religionsausübung.
Art. 4 (3) GG → Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Art. 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit
Schützt unter anderem die Meinungsäußerung, Presse und Informationsfreiheit.
Art. 5 (2) GG → Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit findet Schranken in allgemeinen Gesetzen, Jugendschutz und persönlicher Ehre.
Art. 5 (3) GG → Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Forschungsfreiheit, Lehrfreiheit
Garantiert Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehr
Art. 6 (1) GG → Schutz von Ehe und Familie
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Art. 6 (2) GG → Elternrechte
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern.
Art. 6 (4) GG → Recht der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft
Art. 7 (1) GG → Staatliches Schulwesen
Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Art. 8 (1) GG → Versammlungsfreiheit
Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 9 (1) GG → Vereinigungsfreiheit
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Art. 9 (3) GG → Koalitionsfreiheit
Jeder und jede darf Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bilden.
Art. 10 (1) GG → Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis
Schützt die Vertraulichkeit von Briefen und anderen Nachrichten.
Art. 11 (1) GG → Freizügigkeit
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet.
Art. 12 (1) GG → Berufsfreiheit
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Art. 12a GG → Wehr- und Ersatzdienst
Regelt die Verpflichtung zu Wehrdienst und Ersatzdienst.
Art. 13 (1) GG → Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 14 (1) GG → Eigentumsgarantie
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Art. 14 (2) GG → Sozialpflichtigkeit des Eigentums
Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Art. 14 (3) GG → Enteignung
Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Art. 15 GG → Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen, Produktionsmitteln
Art. 16 (1) GG → Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Art. 16 (2) GG → Auslieferung
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Art. 16a (1) GG → Asylrecht
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Art. 17 GG → Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Art. 17a GG → Einschränkung von Grundrechten bei Wehr- und Ersatzdienst, Verteidigung
Art. 18 GG → Verwirkung von Grundrechten
Wer Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht, kann sie verwirken.
Art. 19 GG → Regelung der Reichweite und Schranken der Grundrechte
Einschränkung von Grundrechten, Wesensgehalt, Rechtsweg.
Art. 19 (1) GG → Gesetzliche Regelung und Transparenz bei Einschränkungen von Grundrechten
Einschränkungen nur durch (allgemeine) Gesetze, die das Grundrecht unter Nennung des Artikels benennen.
Art. 19 (2) GG → Wesensgehaltsgarantie
Kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Art. 19 (3) GG → Anwendbarkeit der Grundrechte auf inländische juristische Personen
Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind.
Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie
Sicherstellung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt.
Art. 19 GG → Regelung der Reichweite und Schranken der Grundrechte
Bestimmt, dass Einschränkungen von Grundrechten nur auf gesetzlicher Grundlage und in begrenztem Umfang zulässig sind.
Art. 20 (1) GG → Staatsstrukturprinzipien
Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Art. 20 (2) S. 1 GG → Grundsatz der Volkssouveränität
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
Art. 20 (2) S. 2 GG → Grundsatz der Gewaltenteilung
Staatsgewalt wird durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 20 (3) GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung\ Staatliches Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden.
Art. 20 (4) GG → Widerstandsrecht
Das Volk hat das Recht, gegen Maßnahmen Widerstand zu leisten, die die Verfassungsordnung bedrohen.
Art. 20a GG → Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere
Verankert den Schutz der Umwelt und der Tiere als Staatsziel in der Verfassung.
Art. 21 GG → Parteienverfassungsrecht
Regelt die Mitwirkung, die Gründung, demokratische Ordnung, Finanzierung und das Verbot von Parteien.
Art. 22 (1) GG → Hauptstadt und Bundesflagge
Legt Berlin als Hauptstadt und Schwarz-Rot-Gold als Bundesflagge fest.
Art. 23 (1) GG → Mitwirkung bei der Europäischen Union, Übertragung von Hoheitsrechten
Ermöglicht die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU und regelt die Mitwirkung Deutschlands in der EU.
Art. 24 (1) GG → Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen
Erlaubt die Beteiligung an zwischenstaatlichen Institutionen und die Übertragung von Hoheitsrechten auf diese.
Art. 25 GG → Völkerrecht als Bundesrecht
Bestimmt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts mit Vorrang vor dem Gesetz.
Art. 26 GG → Friedensgebot, Angriffskrieg, Kriegswaffen
Verbietet die Vorbereitung eines Angriffskriegs und unterstellt Kriegswaffen einer Genehmigungspflicht.
Art. 27 GG → Einheitliche Handelsflotte
Bestimmt, dass alle deutschen Kauffahrteischiffe eine einheitliche Handelsflotte bilden.
Art. 28 (1) GG → Verfassung in Ländern und kommunale Vertretung
Schreibt republikanische, demokratische und soziale Grundsätze sowie Volksvertretung für Länder, Kreise und Gemeinden vor.
Art. 28 (2) GG → Selbstverwaltungsgarantie
Gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung durch Städte und Gemeinden.
Art. 28 (3) GG → Bundesaufsicht über Länderverfassungen
Bund gewährleistet, dass Ländergrundrechte mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Art. 29 GG → Neugliederung des Bundesgebiets
Regelt die Voraussetzungen für die Änderung der Ländergrenzen und Gebietsänderungen im Bundesgebiet.
Art. 30 GG → Eigenstaatlichkeit der Länder
Sichert den Ländern die Ausübung staatlicher Befugnisse und Aufgaben zu, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 31 GG → Bundesrecht bricht Landesrecht
Im Kollisionsfall geht Bundesrecht dem Landesrecht vor.
Art. 32 (1) GG → Außenpolitik als Bundesaufgabe
Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Aufgabe des Bundes.
Art. 33 (1) GG → Staatsbürgerliche Rechte, Zugang zum öffentlichen Amt
Regelt staatsbürgerliche Rechte, gleiche Zugangsrechte, Grundsätze des Beamtenrechts und Diskriminierungsverbote im öffentlichen Dienst.
Art. 34 GG → Staatshaftung
Verantwortlichkeit des Staates oder der Körperschaft für Amtspflichtverletzungen.
Art. 35 GG → Amtshilfe, Katastrophenhilfe und Bundeszwang
Regelt Rechts- und Amtshilfe zwischen Behörden sowie gegenseitige Unterstützung im Katastrophenfall.
Art. 36 GG → Mitverwendung von Beamten und Berücksichtigung landsmannschaftlicher Verhältnisse
Sichert angemessene Vertretung aller Länder im Bundesdienst und militärischen Bereich.
Art. 37 GG → Bundeszwang
Bund kann Maßnahmen gegenüber einem Land ergreifen, das seine bundesgesetzlichen Pflichten nicht erfüllt.
Art. 38 GG → Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, Recht auf Demokratie
Sichert das Recht, frei und gleich an Wahlen zum Bundestag teilzunehmen.
Art. 39 GG → Wahlperiode des Bundestags und Zusammentritt
Regelt die Wahlperiode, das Zusammentreten und Sitzungen des Bundestags.
Art. 40 GG → Präsidium, Geschäftsordnung und Hausrecht
Der Bundestag wählt sein Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 41 GG → Wahlprüfung und Mandatsverlust
Der Bundestag prüft Wahlanfechtungen und Mandatsverluste, das Bundesverfassungsgericht ist Beschwerdeinstanz.
Art. 42 GG → Öffentlichkeit der Verhandlungen, Beschlussfassung
Verhandlungen des Bundestags sind öffentlich; regelt Abstimmungsmodalitäten.
Art. 43 GG → Rechte von Bundesregierung und Bundesrat bei Bundestagssitzungen
Regelt das Anwesenheits- und Rederecht der Bundesregierung im Bundestag.
Art. 44 GG → Untersuchungsausschüsse des Bundestages
Ermöglicht die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
Art. 45 GG → Ausschuss für EU-Angelegenheiten
Bundestag bestellt einen Ausschuss zu EU-Themen.
Art. 45a GG → Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigungsausschuss
Regelt die Einsetzung und besonderen Befugnisse beider Ausschüsse.
Art. 45b GG → Wehrbeauftragter des Bundestages
Der Wehrbeauftragte dient dem Schutz der Grundrechte bei der Bundeswehr.
Art. 45c GG → Petitionsausschuss des Bundestages
Beauftragt eine eigene Stelle mit der Bearbeitung von Bürgereingaben.
Art. 45d GG → Parlamentarisches Kontrollgremium
Kontrolliert die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes.
Art. 46 GG → Immunität und Indemnität der Abgeordneten
Schützt Abgeordnete vor rechtlicher Verfolgung und Verhaftung in Zusammenhang mit ihrer Mandatstätigkeit.
Art. 47 GG → Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten
Abgeordnete können über ihnen anvertraute Tatsachen das Zeugnis verweigern.
Art. 48 GG → Entschädigung, Arbeitsrecht und Reisekosten der Abgeordneten
Regelt Rechte und Absicherung der Bundestagsabgeordneten.
Art. 49 GG → (weggefallen)
Art. 50 GG → Mitwirkung der Länder
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung, Verwaltung des Bundes und EU-Angelegenheiten mit.
Art. 51 GG → Zusammensetzung des Bundesrates
Regelt die Mitgliederzahl, Stimmverteilung und Vertretung der Länder im Bundesrat.
Art. 52 GG → Präsident, Geschäftsordnung und Beschlüsse des Bundesrates
Bundesrat wählt Präsidenten, gibt sich Geschäftsordnung und beschließt mit Mehrheit.
Art. 53 GG → Teilnahmerecht der Bundesregierung im Bundesrat
Mitglieder der Bundesregierung dürfen an Sitzungen des Bundesrates teilnehmen und müssen auf Wunsch gehört werden.
Art. 53a GG → Gemeinsamer Ausschuss
Besteht aus Abgeordneten des Bundestags und Mitgliedern des Bundesrates; wird im Verteidigungsfall aktiv.
Art. 54 GG → Wahl des Bundespräsidenten
Wahl durch Bundesversammlung, Voraussetzungen und Amtsdauer.
Art. 55 GG → Inkompatibilität
Bundespräsident darf kein anderes Amt, Gewerbe oder Beruf ausüben.
Art. 56 GG → Amtsantritt und Eid
Der Bundespräsident leistet bei Amtsantritt einen Eid vor Bundestag und Bundesrat.
Art. 57 GG → Vertretung im Verhinderungsfall
Im Verhinderungsfall übernimmt der Präsident des Bundesrates die Befugnisse.
Art. 58 GG → Gegenzeichnung von Anordnungen
Anordnungen des Bundespräsidenten bedürfen in der Regel der Gegenzeichnung.
Art. 59 GG → Völkerrechtliche Vertretung und Vertragsschluss des Bundes
Bundespräsident schließt Staatsverträge und repräsentiert die Bundesrepublik völkerrechtlich.
Art. 60 GG → Ernennung und Entlassung, Begnadigungsrecht
Regelt Ernennung/Entlassung von Bundesrichtern, Beamten, Soldaten und Begnadigungsrecht.
Art. 61 GG → Präsidentschaftsanklage
Bundestag oder Bundesrat können Anklage gegen Bundespräsidenten wegen Gesetzesverstoßes beim BVerfG erheben.
Art. 59a GG → (weggefallen)
Art. 62 GG → Zusammensetzung der Bundesregierung
Regelt Zusammensetzung aus Bundeskanzler und Bundesministern.
Art. 63 GG → Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers
Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten.
Art. 64 GG → Ernennung/Entlassung der Bundesminister, Eid
Bundeskanzler schlägt Minister vor, Bundespräsident ernennt und entlässt.
Art. 65 GG → Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Bundeskanzler bestimmt politische Leitlinien; Minister leiten Ressorts eigenverantwortlich.
Art. 65a GG → Verteidigungsressort/Befehlsgewalt
Bundesminister für Verteidigung hat Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Art. 66 GG → Unvereinbarkeit
Mitglieder der Bundesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt oder Aufsichtsratsmandat ausüben.
Art. 67 GG → Konstruktives Misstrauensvotum
Bundestag kann Bundeskanzler nur abwählen, indem er mit Mehrheit einen Nachfolger wählt.
Art. 68 GG → Vertrauensfrage
Regelt den Fall, dass der Bundeskanzler das Vertrauen des Bundestags nicht erhält.
Art. 69 GG → Vertretung und Geschäftsführung
Bundeskanzler ernennt Stellvertreter; Übergangsregelungen bei Regierungswechsel.
Art. 70 GG → Gesetzgebungskompetenz der Länder
Länder sind für Gesetzgebung zuständig, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund Befugnisse verleiht.
Art. 71 GG → Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Bund hat alleinige Gesetzgebungskompetenz bei bestimmten Themen.
Art. 72 GG → Konkurrierende Gesetzgebung, Erforderlichkeitsklausel
Beide Ebenen können Gesetze erlassen, Vorrang des Bundes bei Bedarf.
Art. 73 GG → Aufzählung der Materien
Zählt die Themen auf, für die ausschließlich der Bund zuständig ist.
Art. 74 GG → Aufzählung der Materien
Zählt Themen der konkurrierenden Gesetzgebung auf.
Art. 74a GG → (weggefallen)
Art. 75 GG → (weggefallen)
Art. 76 (1) GG → Gesetzesvorlagen
Bestimmt das Verfahren zur Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Bundestag.
Art. 77 GG → Gesetzgebungsverfahren
Ablauf der Gesetzgebung im Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss.
Art. 78 GG → Zustandekommen eines Bundesgesetzes
Regelt, wann ein Gesetz verbindlich zustande kommt.
Art. 79 GG → Grundgesetzänderung und Ewigkeitsgarantie
Regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Grundgesetzänderung.
Art. 79 Abs. 3 GG → Schutz der Identität der Verfassung
Verhindert Änderungen der Grundprinzipien der Verfassung.
Art. 80 GG → Rechtsverordnungen
Erlaubt der Bundesregierung, auf gesetzlicher Grundlage detaillierte Regelungen zu erlassen.
Art. 80a GG → Verteidigungsfall / Spannungsfall
Regelt besondere gesetzliche Maßnahmen bei Angriff, Kriegsgefahr oder Notstand.
Art. 81 GG → Gesetzgebungsnotstand
Sonderregelungen, wenn die Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht gewährleistet ist.
Art. 82 GG → Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten von Gesetzen
Regelt die rechtswirksame Verkündung und das Inkrafttreten von Gesetzen.
Art. 83 GG → Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder
Länder führen Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus.
Art. 84 GG → Einrichtung der Behörden, Verwaltungsverfahren
Regelt Organisation, Verwaltungsverfahrensrecht und Abweichungsrecht der Länder.
Art. 85 GG → Bundesauftragsverwaltung
Länder führen bestimmte Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus.
Art. 86 GG → Bundeseigene Verwaltung
Regelt, wann der Bund eigene Aufgaben mit eigener Verwaltung wahrnimmt.
Art. 87 GG → Bundesbehörden, Polizei und Nachrichtendienste
Regelt Bundesgrenzschutz, Kriminalpolizei, soziale Versicherungsträger etc.
Art. 87a GG → Streitkräfte und deren Einsatz
Bund stellt Streitkräfte (Bundeswehr) auf, regelt Einsatzmöglichkeiten.
Art. 87b GG → Bundeswehrverwaltung
Regelt Verwaltung und Personal der Bundeswehr.
Art. 87c GG → Ausführung von Atomgesetzgebung durch Länder
Art. 87d GG → Luftverkehrsverwaltung
Art. 87e GG → Eisenbahnverwaltung und Eisenbahnen des Bundes
Art. 87f GG → Post- und Telekommunikation
Art. 88 GG → Bundesbank und Währungsrecht
Bund errichtet eine Bundesbank; Aufgabenübertragung an EZB möglich.
Art. 89 GG → Eigentum und Verwaltung der Bundeswasserstraßen
Art. 90 GG → Eigentum und Verwaltung der Bundesfernstraßen
Art. 91 GG → Katastrophenhilfe und innerstaatliche Notlagen
Regelungen zum Einsatz von Polizei und Bundesgrenzschutz bei drohender Gefahr.
Art. 91a GG → Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern
Regelt gemeinsame Aufgaben, etwa bei der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur.
Art. 91b GG → Zusammenarbeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre
Bund und Länder können bei Forschung und Wissenschaft kooperieren.
Art. 91c GG → informationstechnische Systeme, IT-Kooperation
Gemeinsame Planung, Errichtung und Betrieb informationstechnischer Systeme durch Bund und Länder.
Art. 91d GG → Verwaltungsvergleichsstudien
Ermöglicht gemeinsame Leistungsstudien.
Art. 91e GG → Zusammenarbeit bei Grundsicherung für Arbeitsuchende
Regelt gemeinsame Einrichtungen bei der Ausführung der Grundsicherung.
Art. 92 GG → Richterliche Gewalt
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt.
Art. 93 GG → Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts
Regelt, in welchen Fällen das Bundesverfassungsgericht entscheidet (u.a. Verfassungsbeschwerde, Organstreit, Bund-Länder-Streit).
Art. 94 GG → Zusammensetzung und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Gerichts, Wahl der Richter und das Verfahren.
Art. 95 GG → Oberste Gerichtshöfe des Bundes
Errichtung und Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe: BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG.
Art. 96 GG → Sonstige Bundesgerichte und besondere Gerichtsbarkeiten
Bund kann spezielle Bundesgerichte errichten (z.B. für gewerblichen Rechtsschutz, Wehrstrafgerichte).
Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
Sichert die richterliche Unabhängigkeit vor politischer Einflussnahme.
Art. 98 GG → Rechtsstellung der Richter und Richteranklage
Regelt die Anstellung, Amtsenthebung und Rechtsstellung von Richtern.
Art. 99 GG → Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes
Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes kann das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Art. 100 (1) GG → Richtervorlage
Verpflichtet Gerichte, im Zweifel die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen.
Art. 101 GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Verbot von Ausnahmegerichten
Garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter; Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Art. 102 GG → Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art. 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Jedermann hat Anspruch darauf, vor Gericht gehört zu werden.
Art. 103 (2) GG → Rückwirkungsverbot im Strafrecht
Keine Strafe ohne Gesetz.
Art. 103 (3) GG → Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)
Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.
Art. 104 GG → Freiheit der Person und Rechtsschutz bei Freiheitsentzug
Regelt Voraussetzungen und richterliche Kontrolle beim Freiheitsentzug.
Art. 104a GG → Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
Regelt, wer welche Ausgaben trägt.
Art. 104b GG → Finanzhilfen des Bundes an die Länder
Bund kann für Investitionen der Länder gezielt Finanzhilfen geben.
Art. 104c GG → Finanzhilfen für kommunale Bildung
Regelt Finanzhilfen zur Verbesserung der kommunalen Bildungsinfrastruktur.
Art. 104d GG → Finanzhilfen im Bereich sozialer Wohnungsbau
Bund kann Finanzhilfen für Investitionen im sozialen Wohnungsbau geben.
Art. 105 GG → Gesetzgebung über Steuern
Regelt die Zuständigkeit für die Gesetzgebung bei Steuern.
Art. 106 GG → Steueraufkommen, Steuerverteilung
Bestimmt, wie das Steueraufkommen auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt wird.
Art. 106a GG → Zuweisungen für öffentlichen Personennahverkehr
Regelt Ausgleichszahlungen des Bundes dafür an die Länder.
Art. 106b GG → Kompensation für Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Art. 107 GG → Finanzausgleich zwischen den Ländern
Regelt Ausgleich und Verteilung nach Steuerkraft der Länder.
Art. 108 GG → Finanzverwaltung, Bundes- und Landesfinanzbehörden
Wer für die Verwaltung der Steuern zuständig ist.
Art. 109 GG → Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern, Neuverschuldung
Eigenständigkeit, Schuldenbremse, Einhaltung europarechtlicher Vorgaben.
Art. 109a GG → Stabilitätsrat, Haushaltsnotlagen
Überwachung der Haushaltsdisziplin durch gemeinsamen Stabilitätsrat.
Art. 110 GG → Haushaltsplan des Bundes
Regelt Inhalt, Aufstellung und Verabschiedung des Bundeshaushalts.
Art. 111 GG → Vorläufige Haushaltsführung
Bundesregierung darf Ausgaben ohne neuen Haushalt nur unter festgelegten Bedingungen tätigen.
Art. 112 GG → Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Dürfen nur mit Zustimmung des Bundesfinanzministers bewilligt werden.
Art. 113 GG → Zustimmung der Bundesregierung bei haushaltsrelevanten Gesetzen
Bundesregierung kann bei Gesetzen mit Haushaltsauswirkungen mitwirken.
Art. 114 GG → Rechnungslegung, Bundesrechnungshof
Regelt Prüfung der Haushaltsführung durch den Bundesrechnungshof.
Art. 115 GG → Kreditaufnahme, Schuldenaufnahme des Bundes
Regelt Bedingungen und Grenzen der Kreditaufnahme.
Art. 115a GG → Feststellung und Verkündung des Verteidigungsfalls
Regelt Feststellung und Vorgehen bei Angriff auf das Bundesgebiet.
Art. 115b GG → Befehlsgewalt im Verteidigungsfall
Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt über Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Art. 115c GG → Gesetzgebung im Verteidigungsfall, Abweichungen
Bundesgesetze können abweichend von normalen Zuständigkeiten erlassen werden.
Art. 115d GG → Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall
Vereinfachtes Verfahren bei der Gesetzgebung.
Art. 115e GG → Rolle des Gemeinsamen Ausschusses im Verteidigungsfall
Gemeinsamer Ausschuss übernimmt Rechte von Bundestag und Bundesrat, wenn diese nicht beschlussfähig sind.
Art. 115f GG → Sondervollmachten der Bundesregierung im Verteidigungsfall
Sonderregelungen für Verwaltungs- und Weisungsrechte.
Art. 115g GG → Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall
Schutz der Stellung und Funktionsfähigkeit des BVerfG.
Art. 115h GG → Verlängerung von Amtszeiten und Ausschluss der Auflösung
Neuwahlen sind im Verteidigungsfall ausgeschlossen, Amtszeiten werden verlängert.
Art. 115i GG → Befugnisse der Länder bei Handlungsunfähigkeit der Bundesorgane
Art. 115k GG → Rechtsfortgeltung nach dem Verteidigungsfall
Regelungen, wann Ausnahmegesetze außer Kraft treten.
Art. 115l GG → Beendigung des Verteidigungsfalles
Bundestag und Bundesrat können den Verteidigungsfall für beendet erklären.
Art. 116 GG → Begriff des Deutschen und Wiedereinbürgerung von NS-Opfern
Definiert, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und regelt die Wiedereinbürgerung von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung.
Art. 117 GG → Übergangsregelungen zu Gleichberechtigung und Freizügigkeit
Sorgt für den schrittweisen Übergang hin zu voller Gleichberechtigung und zur Freizügigkeit innerhalb Deutschlands nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Art. 118 GG → Sonderregelungen zur Neugliederung Südwestdeutschlands
Erlaubt eine Neugliederung der südwestdeutschen Länder außerhalb der sonstigen Grundgesetzregeln.
Art. 118a GG → Neugliederung von Berlin und Brandenburg
Ermöglicht die Neugliederung von Berlin und Brandenburg durch Vereinbarung beider Länder unter Mitwirkung der Wahlberechtigten.
Art. 119 GG → Übergangsrecht für Flüchtlinge und Vertriebene
Ermächtigt die Bundesregierung, zur Verteilung von Flüchtlingen und Vertriebenen vorläufig Regelungen zu treffen.
Art. 120 GG → Kriegsfolgelasten und Besatzungskosten
Regelt die Kostenverteilung für Besatzungslasten und sonstige Kriegsfolgelasten zwischen Bund und Ländern.
Art. 120a GG → Durchführung des Lastenausgleichs
Ermöglicht, dass sowohl Bund als auch Länder Aufgaben bei der Durchführung des Lastenausgleichs nach dem Zweiten Weltkrieg wahrnehmen.
Art. 121 GG → Begriff der Mitglieder bei Parlamentsmehrheiten
Definiert, wie die Mehrheit der Mitglieder von Bundestag und Bundesversammlung zu berechnen ist.
Art. 122 GG → Ende früherer Gesetzgebungsorgane
Beendet die Kompetenzen früherer, nicht mehr im Grundgesetz vorgesehener Gesetzgebungsorgane mit Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Art. 123 GG → Fortgeltung alten Rechts, Reichsstaatsverträge
Stellt sicher, dass Recht aus der Zeit vor dem GG so lange gilt, wie es dem GG nicht widerspricht; regelt Übergang für alte Staatsverträge.
Art. 124 GG → Fortgeltung Reichsrecht in ausschließlicher Bundeskompetenz
Recht, das exklusive Bundeskompetenzen betrifft, wird mit Inkrafttreten des GG zu Bundesrecht.
Art. 125 GG → Fortgeltung konkurrierender Gesetzgebung des Reiches
Normiert, unter welchen Voraussetzungen konkurrierende Reichsgesetze weiterhin als Bundesrecht gelten.
Art. 125a GG → Fortgelten und Ersetzen von Bundes- und Landesrecht bei Kompetenzverschiebung
Regelt die Fortgeltung ehemaligen Bundesrechts und seine eventuelle Ersetzung durch Landesrecht und andersherum bei Änderung der Kompetenzen.
Art. 125b GG → Fortgeltung alter Rahmenvorschriften und Verwaltungsbestimmungen
Stellt klar, wann Bundesregelungen, die auf alten Kompetenzen beruhen, abweichend durch Landesrecht ersetzt werden können.
Art. 125c GG → Ablaufregelungen für Altregelungen im Gemeindeverkehrsfinanzierungs- und Wohnraumförderungsrecht
Begrenzt die Geltungsdauer speziell im Bereich Förderung von Verkehrsprojekten und Wohnungsbau sowie die Überführung alter Regelungen.
Art. 126 GG → Bundesverfassungsgericht bei Streit über Rechtsfortgeltung
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bei Streit über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht.
Art. 127 GG → Überleitung von Verwaltungsrecht auf neue Länder
Erlaubt die Übernahme von Verwaltungsrecht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf neue westdeutsche Länder.
Art. 128 GG → Fortgeltung alter Weisungsrechte
Regelt, dass alte Weisungen fortgelten, bis das GG etwas anderes bestimmt.
Art. 129 GG → Überleitung von Ermächtigungen und Bezugnahmen aus altem Recht
Klärt den Übergang alter Ermächtigungen zum Erlass von Vorschriften auf neue Rechtsgrundlagen und Behörden.
Art. 130 GG → Übergangsregelungen für Verwaltungsorgane nach Besatzungszonen
Bund überführt, löst auf oder wickelt zentrale Verwaltungsorgane ab, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen beruhen.
Art. 131 GG → Rechtsverhältnisse ehemaliger öffentlicher Bediensteter
Regelt die Rechtsstellung ehemaliger Bediensteter des öffentlichen Dienstes (inkl. Flüchtlinge und Vertriebene), die am 8. Mai 1945 oder danach nicht mehr übernommen wurden.
Art. 132 GG → Überprüfung bestehender Beamten- und Richterverhältnisse zum Inkrafttreten des GG
Erlaubt einer Übergangsfrist zur Prüfung und ggf. Versetzung in den Ruhestand von Beamten und Richtern nach GG-Inkrafttreten.
Art. 133 GG → Nachfolge des Bundes in die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets
Bund übernimmt Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets.
Art. 134 GG → Rechtsnachfolge bezüglich Reichsvermögen
Grundsätzlich wird das Vermögen des Reiches zu Bundesvermögen; Ausnahmen und Überleitung geregelt.
Art. 135 GG → Vermögensregelungen bei Gebietsveränderungen und Auflösung von Ländern
Regelt Vermögenszuordnung bei Gebietsänderungen und Nachfolge für nicht mehr bestehende Länder und Körperschaften.
Art. 135a GG → Beschränkung der Erfüllung von Altschulden und Verpflichtungen
Bund kann von Reich, Preußen, DDR und anderen Rechtsträgern übernommene Altschulden beschränken.
Art. 136 GG → Erstes Zusammentreten von Bundesrat und Übergangsregelungen für den Bundespräsidenten
Sonderregelungen für das erstmalige Zusammentreten des Bundesrats; Bundesratspräsident übernimmt Befugnisse des Bundespräsidenten bis zu dessen Wahl.
Art. 137 GG → Wählbarkeit von Beamten und Übergangswahlgesetz
Beschränkung der Wählbarkeit für Beamte; Übergangsregelungen für erste Bundestagswahl.
Art. 138 GG → Notariatsverfassung in bestimmten Ländern
Änderungen am bestehenden Notariat in Baden, Bayern und Württemberg nur mit Zustimmung der Länder.
Art. 139 GG → Bestand der Entnazifizierungsvorschriften
Gesetze zur Entnazifizierung und zur „Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus“ bleiben unberührt.
Art. 140 GG → Übernahme von Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung
Bindet wichtige religionsrechtliche Artikel der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz ein.
Art. 141 GG → Sonderregelung für Religionsunterricht in bestimmten Ländern
Schranken für den Religionsunterricht in Ländern mit abweichender Regelung zum 1. Januar 1949.
Art. 142 GG → Weitergeltung von Grundrechten aus Landesverfassungen
Landesverfassungen bleiben insoweit in Kraft, als sie mit den Grundrechtsartikeln des GG übereinstimmen.
Art. 142a GG → (weggefallen)
Art. 143 GG → Abweichungen im Gebiet der ehemaligen DDR zum Zwecke der Anpassung
Zulassung befristeter Abweichungen vom GG im Gebiet der ehemaligen DDR zur Anpassung nach der Wiedervereinigung.
Art. 143a GG → Umwandlung der Bundeseisenbahnen
Bund kann Angelegenheiten der Umwandlung der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen regeln.
Art. 143b GG → Umwandlung der Deutschen Bundespost
Bund kann Angelegenheiten der Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Unternehmen regeln.
Art. 143c GG → Finanzzuweisungen des Bundes für weggefallene Mischfinanzierungen
Überleitung von Bundeszuweisungen an die Länder aufgrund weggefallener Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen.
Art. 143d GG → Übergangsregelungen zur Haushaltskonsolidierung (Schuldenbremse)
Legt Übergangsfristen und Hilfen zur Umsetzung der neuen Haushaltsregeln („Schuldenbremse“) fest.
Art. 143e GG → Übergangsregelungen für Bundesautobahnen und Bundesstraßen
Behandelt die Überleitung der Verwaltung von Bundesautobahnen von den Ländern auf den Bund.
Art. 143f GG → Ende alter Regelungen zur Finanzverteilung
Regelt das Außerkrafttreten alter Regelungen zur Steuerverteilung und zum Länderfinanzausgleich unter bestimmten Bedingungen.
Art. 143g GG → Weitergeltung älterer Regeln zur Ertragsverteilung und zum Länderfinanzausgleich bis 2019
Bestimmt die Fortgeltung älterer Finanzausgleichsregeln bis zum Inkrafttreten neuer
→ Verfassungsgestaltende Strukturprinzipien
Umfassen die Grundsätze der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und des Rechtsstaatsprinzips, die als grundlegende Elemente der Verfassungsordnung dienen und die Organisation und Machtverteilung im Staat prägen.
→ Allgemeine Handlungsfreiheit
Erlaubt jede Handlung, solange sie nicht die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt, wobei bei konkurrierenden Grundrechten eine Abwägung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz erfolgt
→ Prinzip der praktischen Konkordanz
Erfordert bei der Kollision von Grundrechten eine Abwägung, sodass beide Rechte so weit wie möglich in ihrer Wirkung erhalten bleiben.
→ Grundsatz praktischer Konkordanz
→ Grundrechtsfähigkeit
Bezeichnet die Fähigkeit natürlicher und juristischer Personen, Träger von Grundrechten zu sein.
→ Grundrechtsmündigkeit
Betrifft das Alter, ab dem eine Person ihre Grundrechte eigenständig geltend machen kann.
→ Bundesverfassungsgericht
Das höchste deutsche Gericht zur Wahrung der Verfassung und zur Entscheidung über Grundrechtsfragen.
→ Wesentlichkeitstheorie
Besagt, dass wesentliche Entscheidungen in Bezug auf Grundrechte vom Gesetzgeber getroffen werden müssen.
→ Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit
Stellt sicher, dass deutsches Recht im Einklang mit europäischem Recht ausgelegt wird.
→ Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte
Juristische Personen können Grundrechtsträger sein, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auch auf sie anwendbar ist.
→ EU-Grundrechtecharta
Enthält grundlegende Rechte und Freiheiten, die in der EU verbindlich gelten.
AGG → Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Dient dem Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben und im Zivilrecht aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung.
DSVGO → Datenschutz-Grundverordnung
Harmonisiert den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen in der Europäischen Union und stellt sicher, dass Unternehmen und Organisationen hohe Standards beim Umgang mit persönlichen Daten einhalten.
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