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Grundrecht

Das Grundrecht ist ein verfassungsmäßig garantiertes Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat grundlegende Freiheiten und Schutzansprüche sichert. Die Grundrechte bilden zusammen mit dem übrigen Verfassungsrecht die Spitze der Rechtsordnung. Eine Einteilung der Grundrechte ist nach der Art des gewährleisteten Rechts vorzunehmen. So lassen sich die Grundrechte in drei Gruppen einteilen: die Freiheitsrechte, die Gleichheitsrechte und die Justiz-Grundrechte.

Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre der Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihnen insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von diesem Ausgangspunkt her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden.1) [→ Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte ]

Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann.2)

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen.3)

GG → Grundgesetz
Führt die Artikel des Grundgesetzes in seiner amtlichen Gliederung — von den Grundrechten bis zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Aspekte des Grundrechts

Verfassungsgestaltende Strukturprinzipien
Umfassen die Grundsätze der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und des Rechtsstaatsprinzips, die als grundlegende Elemente der Verfassungsordnung dienen und die Organisation und Machtverteilung im Staat prägen.

Allgemeine Handlungsfreiheit
Erlaubt jede Handlung, solange sie nicht die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt, wobei bei konkurrierenden Grundrechten eine Abwägung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz erfolgt

Prinzip der praktischen Konkordanz
Erfordert bei der Kollision von Grundrechten eine Abwägung, sodass beide Rechte so weit wie möglich in ihrer Wirkung erhalten bleiben.

Grundsatz praktischer Konkordanz

Grundrechtsfähigkeit
Bezeichnet die Fähigkeit natürlicher und juristischer Personen, Träger von Grundrechten zu sein.

Grundrechtsmündigkeit
Betrifft das Alter, ab dem eine Person ihre Grundrechte eigenständig geltend machen kann.

Bundesverfassungsgericht
Das höchste deutsche Gericht zur Wahrung der Verfassung und zur Entscheidung über Grundrechtsfragen.

Wesentlichkeitstheorie
Besagt, dass wesentliche Entscheidungen in Bezug auf Grundrechte vom Gesetzgeber getroffen werden müssen.

Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit
Stellt sicher, dass deutsches Recht im Einklang mit europäischem Recht ausgelegt wird.

Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte
Juristische Personen können Grundrechtsträger sein, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auch auf sie anwendbar ist.

EU-Grundrechtecharta
Enthält grundlegende Rechte und Freiheiten, die in der EU verbindlich gelten.

AGG → Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Dient dem Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben und im Zivilrecht aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung.

DSVGO → Datenschutz-Grundverordnung
Harmonisiert den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen in der Europäischen Union und stellt sicher, dass Unternehmen und Organisationen hohe Standards beim Umgang mit persönlichen Daten einhalten.

1)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 92, 26 <46>; 115, 118 <152 f.>; 125, 39 <78>; 142, 123 <209 Rn. 166>; 151, 202 <297 Rn. 142> - Europäische Bankenunion; 154, 17 <89 f. Rn. 108 f.> - PSPP-Programm der EZB
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 ; m.V.a. BVerfGE 21, 207 <209>; 100, 313 <364>
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