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grundrecht:bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht

Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Unionsrecht in Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maß- stab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäische Union, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der jeweiligen Grundrechte generell verbürgt.1)

Desgleichen misst das Bundesverfassungsgericht eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes, als das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht.2)

Das Bundesverfassungsgericht überprüft Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger nur insoweit , als sie entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers; m.V.a. BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 162 ff.; 118, 79, 95 ff.
2)
BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers; m.V.a. BVerfGE 118, 79, 95 ff.
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
grundrecht/bundesverfassungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1