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grundrecht:allgemeines_gleichbehandlungsgesetz

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 3 (1) AGG → Unmittelbare Benachteiligung
§ 3 (2) AGG → Mittelbare Benachteiligung
§ 3 (3) AGG → Belästigung
§ 3 (4) AGG → Sexuelle Belästigung
§ 3 (5) AGG → Anweisung zur Benachteiligung einer Person

§§ 19 bis 21 AGG → Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 19 (2) AGG → Benachteiligungsverbot bei sonstigen Schhuldverhältnissen
§ 19 (3) AGG → Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vermietung von Wohnraum
§ 19 (4) AGG → Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot
§ 19 (5) AGG → Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, die eine besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründen

Ethnische Herkunft
Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses

Nach § 1 AGG ist es Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Hinsichtlich des Merkmals der ethnischen Herkunft setzt diese Vorschrift Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG um, wonach deren Zweck die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten ist.1)

Die Vorschrift des § 22 AGG bestimmt, dass, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, die andere Partei die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die in § 22 AGG genannten Indizien unter Zuhilfenahme sogenannter Testing-Verfahren erbracht werden können, bei denen etwa eine Vergleichsperson eingesetzt wird, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, bei der eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vorliegt, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson, bei der dieses nicht vorliegt, erfolgt. Die Zulassung eines solchen Vorgehens zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten entspricht dem unionsrechtlich untermauerten Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen wegen eines unzulässigen Merkmals effektiv zu verhindern.2)

Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Der Schutz der Beschäftigten wird durch diese Vorschrift umfassend angeordnet und nicht von einer bestimmten Person des Benachteiligenden abhängig gemacht. So richtet sich das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot neben dem Arbeitgeber auch gegen Arbeitskollegen und Dritte, wie zum Beispiel Kunden des Arbeitgebers. Das ergibt sich auch daraus, dass § 12 Abs. 3 und 4 AGG Regelungen für den Fall vorsieht, dass Beschäftigte oder Dritte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen und der Arbeitgeber in einem solchen Fall die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat. Die Schadensersatzpflicht bei Benachteiligung wird durch § 15 AGG ausdrücklich auf den Arbeitgeber beschränkt. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung, die die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zum Nachteil von Beschäftigten mit Blick auf die Erfordernisse der Arbeitswelt gestaltet und innerbetriebliche Verstöße in der Verantwortung des Arbeitgebers mittels der in § 12 Abs. 3 und 4 AGG vorgesehenen Handlungspflichten einer Lösung zuführt. Dies ist auf das allgemein-zivilrechtliche Vertragsgeschehen nach den §§ 19 bis 21 AGG nicht übertragbar, zumal es für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot an einer Regelung von Handlungspflichten fehlt, die eine etwaige Haftungsbeschränkung kompensieren würden.3)

Die Richtlinie 2000/43/EG bezweckt nach ihrem Art. 6 Abs. 1 nur eine Mindestharmonisierung und steht deshalb einer im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstigeren nationalen Regelung, wie etwa einer Eigenhaftung eingeschalteter Hilfspersonen neben der Haftung des Geschäftsherrn, nicht entgegen.4)

siehe auch

Art. (3) GG → Diskriminierungsverbot

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25
grundrecht/allgemeines_gleichbehandlungsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund