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grundrecht:unmittelbare_benachteiligung

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BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15

Unmittelbare Benachteiligung

§ 3 (1) AGG

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, durch den mit Blick auf die Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden ist (vgl. Meinel/Heym/Herms, AGG, 2. Aufl. § 3 Rn. 1), ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt.1)

Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.V.a. BAGE 138, 166 Rn. 33; BAGE 142, 158 Rn. 25
2)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.w.N.
grundrecht/unmittelbare_benachteiligung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1