Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
Nach § 19 Abs. 2 AGG, der der Umsetzung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/43/EG dient1), ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig.2)
Durch die Nennung „sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse“ erstreckt die Vorschrift den Diskriminierungsschutz über die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGG genannten Massen- und Versicherungsgeschäfte hinaus auf sämtliche Schuldverhältnisse, sofern sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG geregelten Bereiche - darunter die Bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG) betreffen.3)
Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht4)
Die in Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG und in § 1 und § 19 Abs. 2 AGG genannten Merkmale der Benachteiligung aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft sind weit auszulegen. Bei der mit Blick auf Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG obligatorischen unionsrechtlichen Auslegung dieser Begriffe kann auf das in deren 3. Erwägungsgrund genannte Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II, S. 961) zurückgegriffen werden5), wonach zu den Kriterien Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung oder Volkstum gehören, auch wenn die Verwendung des Begriffs der Rasse nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG nicht die Akzeptanz von Theorien impliziert, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können unter einer ethnischen Gruppierung Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch die gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind.6)
Die Staatsangehörigkeit als solche zählt nicht zur ethnischen Herkunft. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG wird eine unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit von der Richtlinie nicht erfasst. Eine scheinbar allein auf die Staatsangehörigkeit abstellende Differenzierung kann allerdings eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft beinhalten, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks- und Kulturgemeinschaft für die Zurückstellung tragend ist7) Danach erfasst der Begriff der ethnischen Herkunft sowohl Fälle, in denen die Benachteiligung eine bestimmte Herkunft betrifft, als auch solche, in denen die Benachteiligung allein daran anknüpft, dass der Betroffene nicht inländischer Herkunft ist.8)
Nach § 3 Abs. 2 AGG, der mit Blick auf die Diskriminierung wegen Rasse und ethnischer Herkunft der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dient9), liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.10))
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt etwa eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt.11)
Nach der zu § 3 AGG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mittelbare Benachteiligung daraus folgen, dass Vorschriften im Wesentlichen oder ganz überwiegend Personen betreffen, die eines der in § 1 AGG angeführten Merkmale erfüllen. Eine mittelbare Benachteiligung kann ferner darin liegen, dass die Vorschriften an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden. Dasselbe gilt, wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen auswirken, bei denen ein Merkmal des § 1 AGG besteht.12)
Die Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung erfordert die Bildung von Vergleichsgruppen, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG und des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind.13)
Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.14)
Die effektive Umsetzung des unionsrechtlichen Regelungsziels der Verhinderung von Benachteiligungen erfordert im Bereich des Mietwohnungsmarkts, in dem Vermieter sich bei der Vermietung vielfach Hilfspersonen wie Maklern oder Wohnungsverwaltungsgesellschaften bedienen, jedenfalls dann die Einbeziehung dieser Hilfspersonen in den Kreis der Adressaten des Benachteiligungsverbots, wenn sie mit der Auswahl potentieller Mieter betraut sind.15)
Überträgt der Vermieter dem Makler die Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder die Auswahl von Mietinteressenten, so hat der Makler zur Wahrung eines effektiven Schutzes vor Benachteiligung selbst die Pflichten des § 19 AGG zu beachten und unterliegt im Verletzungsfall den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen.16)
Soweit die Zurechnung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot mittels der direkten oder analogen Anwendung des § 278 BGB gegenüber dem Vermieter in Betracht kommt, gerät die effektive Durchsetzung des Benachteiligungsverbots gleichwohl in Gefahr, wenn die Mietinteressenten, die allein Kontakt zum Makler hatten, die Identität des Vermieters nicht oder nur unter Schwierigkeiten ermitteln können.17)
Dass das Verhalten des Maklers dem Vermieter zugerechnet werden kann, so dass dieser haftet, besagt nicht, dass der Makler von der Haftung für sein Verhalten frei wird.18)
Im Falle der Zurechnung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot haften Vermieter und Makler als Gesamtschuldner, so dass keine Überkompensation von Schäden droht.19)
Liegt es nicht in der Rechtsmacht des Maklers, den Abschluss des Hauptvertrags herbeizuführen, weil sein Auftraggeber frei in der Entscheidung ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht, ist der Makler keinem auf den Vertragsschluss gerichteten Beseitigungsanspruch ausgesetzt.20)
§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
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