Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Nach dieser Vorschrift gilt die Anweisung zur Benachteiligung einer Person als Benachteiligung, es gilt also der Anweisende als Benachteiligender. Mit dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Benachteiligung aus ethnischen Gründen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt.1)
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