Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


grundrecht:anweisung_zur_benachteiligung_einer_person

finanzcheck24.de

Anweisung zur Benachteiligung einer Person

§ 3 (5) AGG

Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Nach dieser Vorschrift gilt die Anweisung zur Benachteiligung einer Person als Benachteiligung, es gilt also der Anweisende als Benachteiligender. Mit dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Benachteiligung aus ethnischen Gründen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25
grundrecht/anweisung_zur_benachteiligung_einer_person.txt · Zuletzt geändert: von mfreund