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grundrecht:anweisung_zur_benachteiligung_einer_person

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Anweisung zur Benachteiligung einer Person

§ 3 (5) AGG

Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

siehe auch

grundrecht/anweisung_zur_benachteiligung_einer_person.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1