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grundrecht:schutz_vor_benachteiligung_im_zivilrechtsverkehr

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Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 bis 21 AGG)

Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses

§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 19 (2) AGG → Benachteiligungsverbot bei sonstigen Schhuldverhältnissen
§ 19 (3) AGG → Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vermietung von Wohnraum
§ 19 (4) AGG → Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot
§ 19 (5) AGG → Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, die eine besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründen

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.1)

Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2000/43/EG sollten, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum, mit abdecken.2)

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ist bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.3)

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes wie bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig der Genugtuung des Benachteiligten wegen der in der Benachteiligung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, so ist regelmäßig vom Vorliegen eines immateriellen Schadens auszugehen.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25
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