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grundrecht:ausnahme_vom_gleichbehandlungsgrundsatz_von_zivilrechtlichen_schuldverhaeltnissen_die_eine_besondere_naehe-_oder_vertrauensverhaeltnis_der_parteien_oder_ihrer_angehoerigen_begruenden

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Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, die eine besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründen

§ 19 (5) AGG

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

siehe auch

grundrecht/ausnahme_vom_gleichbehandlungsgrundsatz_von_zivilrechtlichen_schuldverhaeltnissen_die_eine_besondere_naehe-_oder_vertrauensverhaeltnis_der_parteien_oder_ihrer_angehoerigen_begruenden.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1