Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Im Übrigen greift die in § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG geregelte Privilegierung bei einer Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft nicht ein, weil insoweit § 19 Abs. 2 AGG ein umfassendes Benachteiligungsverbot bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG, also auch beim Zugang zu Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG, ausspricht.1)
§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
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