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grundrecht:ausnahme_erbrechtlicher_schuldverhaeltnisse_aus_dem_benachteiligungsverbot

Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot]

§Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (GRUNDRECHT) Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot Abs. 4
§ 19 (4) AGG

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

siehe auch

grundrecht/ausnahme_erbrechtlicher_schuldverhaeltnisse_aus_dem_benachteiligungsverbot.txt · Zuletzt geändert: von migration