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grundrecht:diskriminierungsverbot

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Diskriminierungsverbot

AGG → Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Art. (3) GG

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

siehe auch

GG → Grundrecht

grundrecht/diskriminierungsverbot.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1