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grundrecht:mittelbare_benachteiligung

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Mittelbare Benachteiligung

§ 3 (2) AGG

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Ethnische Herkunft

Nach § 3 Abs. 2 AGG, der mit Blick auf die Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG umsetzt, liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.1)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff „in besonderer Weise benachteiligen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden.2)

Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen.3)

Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt.4)

Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen.5)

Die Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung erfordert die Bildung von Vergleichsgruppen, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15
2)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.V.a. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung
3)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.V.a. EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans
4)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.V.a. EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans
5)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.V.a. EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans
6)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15; m.V.a. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22
grundrecht/mittelbare_benachteiligung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1