Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 20 (1) GG → Staatsstrukturprinzipien
Art. 20 (3) GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
Art. 20 (4) GG → Widerstandsrecht
Art. 23 (1) GG → Übertragung von Hoheitsrechten
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