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grundrecht:gleichstellung_von_mann_und_frau

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Gleichstellung von Mann und Frau

§ 3 (2) GG

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

siehe auch

GG → Grundrecht

grundrecht/gleichstellung_von_mann_und_frau.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1