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Die Grundrechtsmündigkeit gibt jedem Einzelnen das Recht sich auf das Grundrecht zu berufen, es auszuüben und eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die Grundrechtsmündigkeit ist nicht geregelt, sondern hängt von jedem Grundrecht ab und richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit und der Entscheidungsfähigkeit.
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