Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 38 (1) GG → Wahlgrundsätze und Abgeordnetenstatus
Legt die Wahlrechtsgrundsätze fest und bestimmt die Abgeordneten als weisungsungebundene Vertreter des gesamten Volkes.
Art. 38 (2) GG → Wahlalter und Wählbarkeitsalter
Bestimmt das Mindestalter für das aktive und das passive Wahlrecht zum Bundestag.
Art. 38 (3) GG → Gesetzesvorbehalt für Wahlrecht
Überträgt die nähere Ausgestaltung des Wahlrechts einem Bundesgesetz.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-) Staatsgewalt, sondern umfasst auch den Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann [→ Recht auf Demokratie].1)
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