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grundrecht:wahlrecht_zum_deutschen_bundestag
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Wahlrecht zum Deutschen Bundestag

Art. 38 (1) GG → Wahlgrundsätze und Abgeordnetenstatus
Legt die Wahlrechtsgrundsätze fest und bestimmt die Abgeordneten als weisungsungebundene Vertreter des gesamten Volkes.

Art. 38 (2) GG → Wahlalter und Wählbarkeitsalter
Bestimmt das Mindestalter für das aktive und das passive Wahlrecht zum Bundestag.

Art. 38 (3) GG → Gesetzesvorbehalt für Wahlrecht
Überträgt die nähere Ausgestaltung des Wahlrechts einem Bundesgesetz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-) Staatsgewalt, sondern umfasst auch den Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann [→ Recht auf Demokratie].1)

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>
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