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grundrecht:widerstandsrecht

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Widerstandsrecht

Art. 20 (4) GG

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

siehe auch

GG → Grundrecht

grundrecht/widerstandsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1