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Berufsfreiheit

Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist dabei jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs.1)

Insoweit sichert die Vorschrift die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710 [1711] - gerlach-report m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt allerdings kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte oder wie man sich und seine Produkte selber sieht.2)

Das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU-Grundrechtecharta und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erfassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen.3)

Dagegen schützt Art. 12 Abs. 1 GG Berufstätige in dieser Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.4)

Diese Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann durch berechtigte Interessen des sich Äußernden gerechtfertigt sein; bei der deshalb gebotenen Abwägung ist insbesondere dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.5)

Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung6). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben7).

Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit kann der Gesetzgeber durch Berufsausübungsregelungen einschränken, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist.8)

Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.9)

Dabei verfügt er über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.10)

Art. 12 (1) GG → Freie Berufswahl und Berufsausübung
Gewährt Deutschen die freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte und erlaubt eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung.

Art. 12 (2) GG → Verbot des Arbeitszwangs
Untersagt jeden Zwang zu bestimmter Arbeit, ausgenommen herkömmliche allgemeine öffentliche Dienstleistungspflichten für alle.

Art. 12 (3) GG → Zwangsarbeit bei Freiheitsentzug
Beschränkt die Zulässigkeit von Zwangsarbeit auf Fälle gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung.

siehe auch

1)
OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07
2)
OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07; m.V.a. BVerfG NJW 2002, 2621 [2622] - Glykolwein
3)
BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 ff. - UPC Telekabel; Mann in Sachs aaO Art. 12 Rn. 79
4) , 5)
OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07; m.w.N.
6)
BVerfGE 18, 1, 15
7)
BVerfGE 97, 228, 253 f.
8)
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 170/24 - Hyaluron-Nasenkorrektur
9) , 10)
BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 – I ZR 224/25; m.V.a. BVerfGE 142, 268
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