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grundrecht:anspruch_auf_den_gesetzlichen_richter

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Anspruch auf den gesetzlichen Richter

Artikel 101 GG

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Geschäftsverteilungsplan

Ein wesentliches Prinzip unseres rechtsstaatlichen Systems ist der Grundsatz des „gesetzlichen Richters“. Dieser Grundsatz ist in Art. 101 des Grundgesetzes verbürgt.

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Eine Entziehung in diesem Sinn kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410 [juris Rn. 51]; NJW 2007, 3771 [juris Rn. 23]). Dieser Maßstab ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.1)

Der Grundsatz des „gesetzlichen Richters“besagt, dass für jedes gerichtliche Verfahren schon vorher feststehen muss, von welchen Richtern es entschieden werden wird. Die richterliche Zuständigkeit soll damit einer unsachlichen Beeinflussung entzogen werden.

Der Gesetzgeber wird durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum einen dazu verpflichtet, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Zum anderen hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.2)

In diesen Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Beschränkung der Postulationsfähigkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO [→ Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof] nicht eingegriffen.3)

Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann eine Verletzung des Anspruchs einer Partei auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Folge haben.4)

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Der Entzug des gesetzlichen Richters kann durch eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensvorschriften erfolgen. Dazu rechnen die Vorschriften über die Zulassung eines Rechtsmittels, durch die die Möglichkeit der Anrufung des Rechtsmittelgerichts erst eröffnet wird. Jedoch ist nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift des einfachen Rechts über die Rechtsmittelzulassung zugleich eine Verfassungsverletzung. Die Entscheidung eines Gerichts, ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, verstößt nur dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie willkürlich erfolgt.5)

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Entziehung des gesetzlichen Richters wegen unterlassener Anrufung des Gerichtshofs der Euro-päischen Gemeinschaften ist jedoch nur gegeben, wenn die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG in unhaltbarer Weise verletzt worden ist.6)

Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist7). Davon ist auszugehen, wenn ein letztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, obwohl es Zweifel an der zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Aus-legungsfrage hat oder das Bestehen einer Vorlagepflicht jedenfalls naheliegt (vgl. BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 50), oder wenn das erkennende Gericht bewusst von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweicht, ohne vorzulegen und es in den genannten Fällen den ihm insoweit notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen dadurch in unvertretbarer Weise überschreitet (BVerfG [Kammer], NJW 2010, 1268, 1269). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.8)

Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist.9)

Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt.10)

siehe auch

GG → Grundrecht

1) , 10)
BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 68/24
2)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfGK 15, 102, 104 f. [juris Rn. 9 f.]
3)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20
4)
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - S-Bahn
5)
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - S-Bahn; m.V.a. BVerfGE 19, 38, 42 f.; 87, 282, 284 f.; BVerfG, WM 2004, 381, 382
6)
BGH GRUR 2003, 546, 547 - TURBO-TABS
7)
BVerfGE 82, 159, 194 f.; BGH, GRUR 2009, 994 Rn. 11 - Vierlinden
8)
BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2010 - I ZB 12/10; m.V.a. BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 48 mwN
9)
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011, I ZB 87/09; m.V.a. BVerfG, NJW 1992, 678; NVwZ 2008, 780 f.; BGH, GRUR 2003, 546, 548 - TURBO-TABS
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