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grundrecht:vereinigungsfreiheit

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Vereinigungsfreiheit

Art. 9 (1) GG

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Art. 9 (2) GG

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 9 (3) GG → Tarifautonomie

siehe auch

grundrecht/vereinigungsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1