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Koalitionsfreiheit

Art. 9 (3) GG

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art. 9 Abs. 3 GG sieht vor, dass das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet ist (Satz 1), und dass Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig sind (Satz 2). Wesentlicher Inhalt der in Art. 9 Abs. 3 GG geregelten Koalitionsfreiheit ist die sich im Abschluss von Tarifverträgen verwirklichende Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht.1)

Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Ihnen ist insbesondere ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.2) Danach waren sie nicht verpflichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen mit der Untersuchung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens zu beauftragen, sondern durften diese von der Zusatzversorgungseinrichtung anhand bereits verfügbarer Bestandsdaten untersuchen lassen.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - Werknutzer; m.V.a. BVerfGE 146, 71 Rn. 131 mwN
2)
BGH, Urteil vom 20. September 2023 – IV ZR 120/22, Rn. 33; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64; BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35, 37; BAGE 174, 116 Rn. 40; BAGE 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.N.
3)
BGH, Urteil vom 20. September 2023 – IV ZR 120/22, Rn. 32, 34 f.
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