Die §§ 903–1011 BGB des dritten Abschnitts von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln das Eigentum als umfassendstes dingliches Recht an Sachen. Sie bestimmen die Befugnisse des Eigentümers zum Ausschluss Dritter und die Grenzen des Eigentums durch Nachbarrecht, Notstand und öffentlich-rechtliche Vorschriften. Weiter normieren sie den Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken durch Auflassung, Eintragung und Aufgebotsverfahren sowie an beweglichen Sachen durch Einigung, Übergabe oder Besitzverschaffung, Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Aneignung und Fund. Zudem behandeln sie Ansprüche aus dem Eigentum auf Herausgabe, Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen sowie das Miteigentum nach Bruchteilen mit Regeln zur Verwaltung, Benutzung, Kosten- und Lastentragung, Verfügung über Anteile und gemeinschaftliche Gegenstände sowie Ansprüchen gegen Dritte.
Titel 1 §§ 903-924 → Inhalt des Eigentums
Regelt Befugnisse des Eigentümers, Notstandsduldung und nachbarrechtliche Beschränkungen.
Titel 2 §§ 925-928 → Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Regelt Eigentumsübertragung durch Auflassung, Aufgebotsverfahren und Eigentumsverzicht.
Titel 3 §§ 929-984 → Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Regelt Eigentumserwerb durch Übertragung, Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Aneignung und Fund.
Titel 4 §§ 985-1007 → Ansprüche aus dem Eigentum
Regelt Herausgabe-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Verwendungsersatz und Zurückbehaltungsrecht.
Titel 5 §§ 1008-1011 → Miteigentum
Regelt Bruchteilseigentum mit Belastungsrechten, Verwaltungsbestimmungen und Ansprüchen gegen Dritte.
BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.
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