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privatrecht:ausschluss_der_leistungspflicht
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Ausschluss der Leistungspflicht

§ 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.1)

Unternormen

Schließt etwa ein Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern jeweils einen seine Zeit voll in Anspruch nehmenden Arbeitsvertrag, steht erst mit der Erfüllung des einen Arbeitsvertrags fest, dass er den anderen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann.2)

Verpflichtet sich ein Schuldner zwei Gläubigern zur Verschaffung eines Gegenstands, ist ihm die aus dem einen Vertrag geschuldete Leistung erst unmöglich, wenn er den anderen Vertrag erfüllt hat und die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht mehr erlangen kann.3)

nicht mehr erfüllen kann.4)

siehe auch

Übergeordnete Seite

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

§ 275 (1) BGB

Der Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195, 195 Rn. 33; Staudinger/Caspers, BGB [2014], § 275 Rn. 67).

Der Schuldner kann zwar nur einen Vertrag und nicht beide Verträge erfüllen. Die Erfüllung welchen Vertrags ihm unmöglich ist, steht jedoch frühestens mit der Erfüllung des anderen Vertrages fest.

Entsprechendes gilt, wenn sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu miteinander unvereinbaren Verhaltensweisen verpflichtet. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Verpflichtung zum einen in einem Unterlassen und zum anderen in einem - damit unvereinbaren - Handeln besteht. Erst wenn der Schuldner seine Verpflichtung zum Handeln erfüllt hat, steht fest, dass er seine Verpflichtung zum Unterlassen - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 150 f.; MünchKomm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 50 mwN))

Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur

1)
ABl. EG Nr. L 171 S. 12
2)
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 11/16; m.V.a. BAG, BB 1965, 948
3)
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 11/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; BGHZ 195, 195 Rn. 33 mwN
4)
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 11/16T; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).((BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 11/16
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